Provision
Die Maklerprovision ist eine Erfolgsprovision. Das Erfolgsprinzip besagt, dass der Makler nicht für seine Zeit oder seinen Kosteneinsatz bezahlt wird, sondern nur für den Fall eines Erfolges (je nach Vereinbarung, der Abschluss eines rechtswirksamen Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrags).
Der Auftraggeber hat also als Vertragspartner des Maklers, für den Fall, dass der von ihm gewünschte Erfolg eintritt, die Pflicht, den vereinbarten Maklerlohn zu zahlen. Faires Model, oder? Stellen Sie sich dieses Prinzip in anderen Branchen wie etwa bei Ärzten vor, die nur entlohnt würden wenn der Erfolgsfall eintritt.
Mit den Neuregelungen im BGB zur Maklerprovision ab dem 23.12.2020 hat sich für Verkäufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Privatpersonen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen eine Änderung hin zur Provisionsteilung ergeben.
War es vorher üblich das der Käufer die gesamten Kosten für die Maklertätigkeiten übernommen hat, müssen sich nun beide Parteien die Kosten mindestens in gleicher Höhe unter sich aufteilen. Der Verkäufer kann dabei auch einen größeren Anteil übernehmen. Im übrigen Bundesgebiet war dies bereits vorher schon die Regel. Neu für alle ist dabei die Regelung das der Anspruch gegen die andere Partei erst fällig wird, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist. Diese Neuregelung gilt nur für den Käufer als Verbraucher. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.
Möglichkeiten zur Provisionsverteilung
Es gibt nach geltender Rechtslage folgende Varianten für die Verteilung der Maklerkosten unter den Parteien:
- Einseitige Interessenvertretung für Verkäufer/ Vermieter ohne Provisionsteilung: Der Verkäufer/ Vermieter schließt mit der xm² berlin einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers/Vermieters vertreten soll. Die Provision zahlt allein der Verkäufer/Vermieter (möglich für alle Vertragsarten).
- Einseitige Interessenvertretung ohne Provisionsteilung: Der Verkäufer/ Vermieter schließt mit der xm² berlin einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers/Vermieters vertreten soll. Die Provision zahlt allein der Käufer/Mieter* (*bei Verkauf nur möglich wenn der Käufer kein Verbraucher ist oder es sich bei dem Verkaufsobjekt um ein unbebautes Grundstück, ein Mehrfamilienhaus oder ein Gewerbeobjekt handelt, bei Vermietung nur bei Gewerbeflächen).
- Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers/Mieters/Pächters: Ein Suchkunde beauftragt die xm² berlin mit der Suche nach einem passenden Objekt. Kommt ein Kauf-/Miet-/Pachtvertrag zustande, zahlt allein der Käufer/Mieter/Pächter die Provision (gilt nicht für öffentlich geförderten Wohnraum (I-III Förderweg, sozialer Wohnungsbau), hier gilt ein generelles Provisionsverbot gegenüber einem Mieter).
- Einseitige Interessenvertretung mit Provisionsteilung: Der Verkäufer schließt mit der xm² berlin einen Maklervertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. Der Verkäufer darf 50 Prozent der Provision auf den Käufer abwälzen. Im nachhinein holt er sich diesen Teil der Provision vom Käufer wieder, indem er diesen im Kaufvertrag zur anteiligen Übernahme der Provision verpflichtet.
- Doppelprovision: Der Verkäufer schließt mit der xm² berlin einen Maklervertrag. Er gestattet der xm² berlin darin, auch für den potenziellen Käufer tätig zu werden. Die xm² berlin schließt also einen Maklervertrag sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer ab. Um Interessenskonflikte auszuschließen, beschränkt sich die Maklertätigkeit für den potenziellen Käufer auf eine Nachweistätigkeit. Die Provision teilen die Parteien hälftig untereinander auf, bei einer Courtage von z.B. 7,14 Prozent bedeutet das einen Provisionsanteil von 3,57 Prozent des beurkundeten Kaufpreises jeweils für Verkäufer und Käufer.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie als Verkäufer/Vermieter oder Käufer/ Mieter eine Maklerprovision steuerlich geltend machen.
Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: Wenn Sie das Objekt innerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußern und nicht selbst genutzt haben, unterliegt ein Veräußerungsgewinn der Steuerpflicht. Den von Ihnen zu tragenden Teil der Maklerprovision dürfen Sie dabei als Werbungskosten vom Gewinn abziehen. Dadurch wird Ihre Steuerlast geringer. Die Abzugsmöglichkeit besteht allerdings nur, wenn Sie einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn erzielen, nicht dagegen bei gewinnbringender Veräußerung nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist. Denn dieser Vorgang ist dann steuerfrei.
....und was können wir für Sie tun?
Vielen Dank für Ihr Interesse an xm²® berlin. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!!!